Darf das Nachlassgericht bei der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auf die Verwendung des amtlichen Formblatts bestehen?
Die Frage zum Formularzwang wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers angeordnet. Dieser beantragte beim Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis, da sich Teile des vererbten Vermögens im Ausland befinden. Das Nachlassgericht verweigerte die Erteilung mit dem Hinweis, dass der Testamentsvollstrecker zwingend das amtliche Formblatt benutzen müsse.
Das Oberlandesgericht Köln musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob das amtliche Formblatt wirklich zwingend verwendet werden müsse. In der deutschen Literatur ist die Auffassung, die Verwendung des Formblatts sei nicht zwingend, weit verbreitet. Grund dafür ist Art. 65 Abs. 2 der Europäische Erbrechtsverordnung, nach der die Verwendung des Formblatts lediglich eine "Kann-Bestimmung" darstellt. Nach der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ist die Verwendung des amtlichen Formblattes dagegen zwingend.
Das Oberlandesgericht legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor. Bis zu dessen Entscheidung wird das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.
Das Oberlandesgericht Köln musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob das amtliche Formblatt wirklich zwingend verwendet werden müsse. In der deutschen Literatur ist die Auffassung, die Verwendung des Formblatts sei nicht zwingend, weit verbreitet. Grund dafür ist Art. 65 Abs. 2 der Europäische Erbrechtsverordnung, nach der die Verwendung des Formblatts lediglich eine "Kann-Bestimmung" darstellt. Nach der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ist die Verwendung des amtlichen Formblattes dagegen zwingend.
Das Oberlandesgericht legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor. Bis zu dessen Entscheidung wird das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 2 Wx 276 17 vom 06.02.2018
Normen: Art. 65 Abs. 2 EuErbVO, Art. 1 Abs. 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014