Heim muss seine Bewohner schützen
Heimbewohner die wegen psychischer oder körperlicher Beeinträchtigungen in einem Heim untergebracht sind, können von dem Heimträger erwarten, dass er das Heim in der Weise ausgerichtet und organisiert hat, dass Schäden für die Heimbewohner nicht entstehen oder die Gefahr von eintretenden Schäden auf das Mindestmaß reduziert wird.
Da nicht jeder Schadenseintritt mit 100 prozentiger Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, muss der Heimbetreiber jedenfalls die in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlagen beachten und angemessen auf sie reagieren, indem entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden.
Der Heimbetreiber erfüllt seine Obhutspflicht, wenn er mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Einsatz nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzt oder aber die erforderliche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden.
Der Heimbetreiber erfüllt seine Obhutspflicht, wenn er mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Einsatz nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzt oder aber die erforderliche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 113 18 vom 22.08.2019
Normen: § 823 BGB