Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung muss fristgemäß den wesentlichen Lebenssachverhalt erfassen; Gericht muss späteren Vortrag jedoch noch zur Kenntnis nehmen

Die im Wohnungseigentumsgesetz geregelte Frist zur Begründung einer Klage soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber geschaffen wird, ob und in welchem Umfang ein gefasster Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden soll und auf welche Tatsachen er gestützt wird.


Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingehen, aber vor Erlass des Beschlusses, mit dem die Berufung zurückgewiesen wird, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen genügend Anlass dazu geben, von der Zurückweisung der Berufung abzusehen und die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, muss sich aber zwingend, zumindest in seinem wesentlichen Kern, aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 3 16 vom 16.09.2016
Normen: ZPO § 522 Abs. 2; WEG § § 46 Abs. 1 Satz 2
[bns]
 

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