Die Presse darf in Grundbücher einsehen
Die Presse und vergleichbare publizistisch tätige Medien können ein berechtigtes Interesse daran haben, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, sodass ihnen die Einsicht in das Grundbuch zu gewähren ist.
Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt nämlich auch den Bereich der Informationsbeschaffung.
Begehrt ein Pressevertreter unter Berufung auf die Pressefreiheit zu Recherchezwecken Grundbucheinsicht, hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht und sich die Presse bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt.
Schließlich ist zu prüfen, ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes des Eingetragenen erlangt werden können. Dabei hat das Grundbuchamt stets das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität zu beachten.
Dient die Einsicht in das Grundbuch nur dem Zweck, die öffentliche Neugier zu befriedigen, so ist die Einsichtnahme zu versagen.
In dem entschiedenen Fall, sollte eine Reportage über eine Beteiligung der Stadtsparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe an Gesellschaften mit - möglicherweise überbewerteten - Grundvermögen und Immobiliengeschäften und den sich daraus ergebenden Risiken ausgearbeitet werden. Der BGH entschied, dass Grundbucheinsicht zu gewähren war.
Begehrt ein Pressevertreter unter Berufung auf die Pressefreiheit zu Recherchezwecken Grundbucheinsicht, hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht und sich die Presse bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt.
Schließlich ist zu prüfen, ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes des Eingetragenen erlangt werden können. Dabei hat das Grundbuchamt stets das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität zu beachten.
Dient die Einsicht in das Grundbuch nur dem Zweck, die öffentliche Neugier zu befriedigen, so ist die Einsichtnahme zu versagen.
In dem entschiedenen Fall, sollte eine Reportage über eine Beteiligung der Stadtsparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe an Gesellschaften mit - möglicherweise überbewerteten - Grundvermögen und Immobiliengeschäften und den sich daraus ergebenden Risiken ausgearbeitet werden. Der BGH entschied, dass Grundbucheinsicht zu gewähren war.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG NW 3 Wx 179 15 vom 07.10.2015
Normen: GG Art. 5